Pflichtpraktikum
...ist eine vorgeschriebene Zusatzausbildung.
SchülerInnen oder Studierende, die als Ergänzung zu ihrer (hoch-)schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren müssen. Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund.
Merkmale:
- keine Bindung an betriebliche Arbeitszeiten (Festlegung eines maximalen, äußeren Zeitrahmens)
- nicht weisungsgebunden, höchstens Bindung an Weisungen zur Gewährleistung der Sicherheit
- kein Dienstverhältnis – keine arbeitsrechtlichen Vorschriften anwendbar
- Tätigkeiten zum Zweck der Aus- und Weiterbildung
- Tätigkeit muss Ausbildungsbezug aufweisen
- keine Arbeitspflicht
- bei „Nichtarbeit“: Möglichkeit der Nichtausstellung des gewünschten Zeugnisses
- grundsätzlich freies Auflösungsrecht beider Seiten, außer der Betrieb hat sich auf bestimmte Zeit gebunden
Entlohnung:
- keine Entgeltvorschrift, kein geltender Kollektivvertrag (Ausnahme: Sonderregelung, wie im Hotel-und Gastgewerbe)
- Möglichkeit einer freiwilligen Bezahlung („Taschengeld“)
Versicherung:
- SchülerInnen und Studierende, die eine im Rahmen des Lehrplans vorgeschriebene oder übliche Praxis ohne jegliche Arbeitspflicht machen und kein „Taschengeld“ beziehen, sind automatisch ohne Anmeldung und ohne Beitragsleistung unfallversichert (lt. Auslegung der Salzburger GKK)
- Wird ein freiwilliges geringes Taschengeld bezahlt und besteht daher Lohnsteuerpflicht, hat eine Versicherungsanmeldung zur GKK zu erfolgen.
- Nach der Salzburger GKK sind FerialpraktikantInnen im Hotel- und Gastgewerbe und jene aus nicht EU/EWR-Staaten echte Dienstnehmer und daher in die Beitragsgruppe A1 oder D1 usw. abzurechnen.
Gut zu wissen:
- Abschluss eines Praktikantenvertrages (schriftlich, ohne Probezeit)
- Achtung: Enthält der im Unternehmen anzuwendende Kollektivvertrag Entgeltsregelungen für Ferialpraktikanten, dann sind diese wie Arbeitnehmer zu behandeln!
Vorsicht! Unterscheiden Sie Ferial-/Pflichtpraktikanten von VolontärInnen! Auch VolontärInne absolvieren zu Ausbildungszwecken ein betriebliches Praktikum – allerdings ohne schulische Verpflichtung dazu. Wenn das Unternehmen ein Taschengeld bezahlen möchte, sollte die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze beachtet werden, um die Lohnnebenkosten gering zu halten.