Geringfügige Beschäftigung
Geringfügig beschäftigt ist, wer bei regelmäßiger Beschäftigung (Dienstverhältnis für einen Monat oder für unbestimmte Zeit) nicht mehr als € 551,10 (Stand: 2025) im Monat verdient.
Arbeitsrechtlich gelten für geringfügig Beschäftigte nahezu dieselben Bestimmungen wie für jene Dienstnehmenden, die der Vollversicherungspflicht unterliegen. Demnach bestehen unter anderem Ansprüche auf Urlaub, Pflegefreistellung und Abfertigung.
Geringfügige Beschäftigung und Arbeitszeit
Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in zu vereinbaren. Die Arbeitszeit kann nicht einseitig abgeändert werden, eine Arbeitszeitveränderung bedarf schriftlicher Form. Wenn ein Arbeitstag auf einen Feiertag fällt, besteht Anspruch auf Entgelt (Feiertagsentgelt).

Tipp:
Weiterführende Infos zur Geringfügigkeit finden Sie bei der WK, im Unternehmensservice Portal und bei der AK.