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Geringfügig Beschäftigte

Geringfügig beschäftigt ist, wer bei regelmäßiger Beschäftigung (Dienstverhältnis für einen Monat oder für unbestimmte Zeit) nicht mehr als € 446,81 (Stand: 1.1.2019) im Monat verdient.

Für diese Entgeltsgrenzen werden Sonderzahlungen (wie zB. Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld), auf die man meistens Anspruch hat, nicht berücksichtigt.

Arbeitsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber

Für regelmäßig geringfügig Beschäftigte gilt wie für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte auch

  • das Urlaubsrecht
  • das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • das Recht auf Pflegefreistellung
  • das Recht auf Abfertigung und
  • die in den meisten Kollektivverträgen festgelegten Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld).

Geringfügige Beschäftigung und Arbeitszeit

Das Ausmaß der Arbeitszeit und die Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Arbeitszeit kann nicht einseitig abgeändert werden, eine Vereinbarung hinsichtlich Änderung der Arbeitszeit bedarf seit 1.1.2008 der Schriftform. Dem Arbeitnehmer gebührt für einen Arbeitstag, an dem nicht gearbeitet wird, da er auf einen Feiertag fällt, das Entgelt, das er erhalten hätte, wenn er an diesem Tag gearbeitet hätte ("Feiertagsentgelt").

Achtung: Jede geringfügig beschäftigte Person ist von der ArbeitgeberIn bei der Gebietskrankenkasse zu melden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat jedenfalls Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten.