Ferialjob
SchülerInnen oder Studierende, die sich in den Sommermonaten etwas dazu verdienen wollen; Sie stehen in einem echten Dienstverhältnis und unterliegen damit auch den arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
Merkmale:
- Der Betrieb benötigt Aushilfe, z.B. für Urlaubsvertretungen, Bewältigung von Arbeitsspitzen oder sonstigen anfallende Arbeiten. Es besteht daher eine Arbeitspflicht gegenüber dem Betrieb. FerialarbeitnehmerInnen sind demnach „echte“ ArbeitnehmerInnen
- Das Arbeitsverhältnis kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit (dann Achtung: Kündigung nur nach den jeweiligen kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen) abgeschlossen werden.
- jedwede Arbeit möglich, Schulbezug ohne Bedeutung
- Bindung an Arbeitszeit und Arbeitseinteilung
- Bindung an Arbeitsaufträge und Arbeitsanweisungen
Entlohnung:
- Entgelt laut Kollektivvertrag, Überbezahlung durch Vereinbarung möglich
- Sieht der Kollektivvertrag Sonderzahlungen vor, sind diese (aliquot) zu leisten.
Versicherung:
- Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze: Anmeldung zur Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung nach dem ASVG
- bei Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze: Anmeldung zur Unfallversicherung bei der GKK
Gut zu wissen:
- Abschluss eines Arbeitsvertrages
- Einweisung in die geltenden Sicherheitsvorschriften
- Es kommt das gesamte Arbeitsrecht zur Geltung
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