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Ferialjob

SchülerInnen oder Studierende, die sich in den Sommermonaten etwas dazu verdienen wollen; Sie stehen in einem echten Dienstverhältnis und unterliegen damit auch den arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Merkmale:

  • Der Betrieb benötigt Aushilfe, z.B. für Urlaubsvertretungen, Bewältigung von Arbeitsspitzen oder sonstigen anfallende Arbeiten. Es besteht daher eine Arbeitspflicht gegenüber dem Betrieb. FerialarbeitnehmerInnen sind demnach „echte“ ArbeitnehmerInnen
  • Das Arbeitsverhältnis kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit (dann Achtung: Kündigung nur nach den jeweiligen kollektivvertraglichen oder gesetzlichen  Bestimmungen) abgeschlossen werden.
  • jedwede Arbeit möglich, Schulbezug ohne Bedeutung
  • Bindung an Arbeitszeit und Arbeitseinteilung
  • Bindung an Arbeitsaufträge und Arbeitsanweisungen

Entlohnung:

  • Entgelt laut Kollektivvertrag, Überbezahlung durch Vereinbarung möglich
  • Sieht der Kollektivvertrag Sonderzahlungen vor, sind diese (aliquot) zu leisten.

 Versicherung: 

  • Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze: Anmeldung zur Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung nach dem ASVG
  • bei Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze: Anmeldung zur Unfallversicherung bei der GKK

Gut zu wissen:

  • Abschluss eines Arbeitsvertrages
  • Einweisung in die geltenden Sicherheitsvorschriften
  • Es kommt das gesamte Arbeitsrecht zur Geltung