Arbeitsrecht für Jugendliche
RECHT clever!
Hier findest du die wichtigsten Infos zum Arbeitsrecht für Jugendliche im schnellen Überblick. Unter 18 Jahren gelten besondere Schutzbestimmungen nach dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, die dir noch mehr Rechte einräumen sollen.
Ob fürs (Pflicht-)Praktikum, den Ferialjob, die Lehrstelle oder den Nebenjob - kenn dein Recht, um dich nicht über den Tisch ziehen zu lassen!
Arbeitsrecht - FAQs für Jugendliche
Egal ob Ferialjob, Praktikum oder Lehrstelle - um in Österreich arbeiten zu dürfen, musst du 15 Jahre alt sein und die Schulpflicht (9. Schuljahr) abgeschlossen haben.
Unter 18 Jahren darfst du max. 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche arbeiten.
Ab 4,5 Stunden steht dir eine halbe Stunde Pause zu, die du nach spätestens 6 Stunden auch konsumieren musst.
Unter 16 Jahren darfst du keine Überstunden machen.
Über 16 Jahren darfst du max. eine halbe Stunde pro Tag und gesamt nicht mehr als 3 Stunden pro Woche mehr arbeiten. Je nach vorheriger Absprache bekommst du dann Zeitausgleich oder kannst dir diese Überstunden ausbezahlen lassen. Du bekommst für diese Stunden dann 50% mehr als deinem normalen Stundenlohn.
- Nach jedem Arbeitstag steht dir eine durchgehende Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu.
- Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr gilt Nachtruhe, wo du normalerweise nicht arbeiten darfst. Ausnahmen gibt es für bestimmten Branchen wie z.B. Gastgewerbe, Bäckereien, Pflegeberufe etc.
- Am Sonn- und Feiertag solltest du grundsätzlich frei haben - außer du arbeitest in Branchen, für die eine Ausnahme gilt.
- Unter 18 Jahren stehen dir 2 Tage Freizeit pro Woche zu, die auf zwei aufeinanderfolgende Tage fallen müssen. Einer der beiden Tage muss normalerweise der Sonntag sein, aber auch hier gibt es Ausnahmen für gewisse Branchen.
Auch bei einem Ferialjob oder Praktikum hast du Anspruch auf Urlaub, nämlich 2,5 Werktage pro Monat. Wenn du diesen Urlaub nicht verbrauchen kannst, muss er bei der Beendigung deines Jobs ausbezahlt werden (=Urlaubsersatzleistung).
Nein, deine Arbeitgeberin/dein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dir einen schriftlichen Arbeitsvertrag (= Dienstvertrag) auszustellen. ABER: Du hast Anspruch auf einen Dienstzettel.
Der Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Unter anderem müssen folgende Punkte festgehalten werden:
- Persönliche Daten von Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in
- Arbeitsbeginn und bei befristeten Dienstverhältnisse Arbeitsende
- Arbeitszeit
- Kündigungsfrist
- Kollektivvertrag mit Einstufung in das Gehaltsschema
- Sozialversicherungsträger
- Dienstort
- Beschreibung der Tätigkeit
- Urlaubsanspruch und Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld)
Details dazu findest du hier.
Wenn du mehr als 12.816 Euro im Jahr verdienst (Stand: 08/2024), bist du steuerpflichtig und musst Lohnsteuer bezahlen. Wenn du also nur geringfügig arbeitest oder nur einen Ferialjob oder ein Praktikum gemacht hast, musst du normalerweise keine Lohnsteuer bezahlen. Hol dir diese in einer Arbeitnehmer/-innenveranlagung (auch "Steuerausgleich" oder "Jahresausgleich" genannt) zurück!
Weitere Infos zum Thema findest du unter >> Geld, Gehalt und Steuern <<.
Normalerweise wird die Lohnsteuer so berechnet, als ob du das ganze Jahr über gleich viel verdient hättest. Du kannst aber eine Arbeitnehmer/-innenveranlagung (früher Jahresausgleich / Steuerausgleich) beantragen.
Bei der Arbeitnehmer/-innenveranlagung wird die Lohnsteuer für das Kalenderjahr neu berechnet. Das kann vor allem Sinn machen, wenn du nicht das ganze Jahr über gearbeitet hast sondern z.B. nur einen Ferialjob oder ein Praktikum im Sommer gemacht hast, oder, wenn du Job gewechselt hast und unterschiedlich viel verdient hast.
Bei dieser Neuberechnung der Steuern kann herauskommen, dass du zu viel oder zu wenig Steuern bezahlt hast. Dann bekommst du entweder Geld zurück oder müsstest welches nachzahlen. Ergibt die Arbeitnehmer/-innenveranlagung jedoch, dass du Steuern nachzahlen müsstest (Nachforderung), kannst du sie noch zurückziehen.
Weitere Infos zum Thema und dazu, wie du die Arbeitnehmer/-innenveranlagung machen kannst, findest du unter >> Geld, Gehalt und Steuern <<.
Wenn du geringfügig arbeitest, bist du nur unfallversichert, nicht jedoch kranken- oder pensionsversichert. Du bekommst also den vollen Bruttobetrag ausbezahlt (Geringfügigkeitsgrenze 518,44€ monatlich, Stand 08/2024). Eine Kranken- und Pensionsversicherung kannst du freiwillig abschließen.
Achtung: Wenn du mehrere geringfügige Jobs parallel hast, achte darauf, dass du die Zuverdienstgrenzen nicht überschreitest. Sonst musst du ggfs. Familienbeihilfe, Studienbeihilfe oder ähnliche finanzielle Zuwendungen zurückzahlen und Lohnsteuer abführen.
Die Einkommensgrenze beträgt 15.000€ pro Jahr. Wenn du diesen Betrag überschreitest, dann kommt es sowohl bei der Familienbeihilfe als auch bei der Studienbeihilfe zu Zurückzahlungen bzw. verringert sich der Anspruch auf Studienbeihilfe.
Mehr zum Thema findest du hier.
Wenn du zwei oder mehr Jobs hast, hilft dir der Zuverdienst-Rechner der AK dabei, den Überblick zu behalten.
Servicestellen
Ansprechpartner bei allen Arbeitsrecht-Fragen sind u.a.
Weitere Infos rund ums Thema Arbeit:
Tipp
Mehr Infos findest du in unserer Broschüre "Ferien- & Nebenjobsuche" oder schau auf Insta (@jugend_akzente_net) ins Highlight "Ferialjobs"!