Geringfügige Beschäftigung
Geringfügig beschäftigt ist, wer bei regelmäßiger Beschäftigung (Dienstverhältnis für einen Monat oder für unbestimmte Zeit) nicht mehr als € 500,91 (Stand: 2023) im Monat verdient.
Arbeitsrechtlich gelten für geringfügig Beschäftigte dieselben Bestimmungen wie für jene Dienstnehmer:innen, die der Vollversicherungspflicht unterliegen (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung). Demnach bestehen auch gewisse Ansprüche, wie z.B. auf Urlaub, Pflegefreistellung und Abfertigung.
Geringfügige Beschäftigung und Arbeitszeit
Das Ausmaß der Arbeitszeit und die Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in zu vereinbaren. Die Arbeitszeit kann nicht einseitig abgeändert werden, eine Arbeitszeitveränderung bedarf schriftlicher Form. Wenn ein Arbeitstag auf einen Feiertag fällt, besteht Anspruch auf Entgelt (Feiertagsentgelt).