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Pflichtpraktikum

...gilt als Teil der hoch-/schulischen Ausbildung. Pflichtpraktika sind in Lehrplänen o.ä. verankert und daher verpflichtend zu absolvieren. Primär geht es dabei also um die Erweiterung und Anwendung des gelernten Wissens und ums Kennenlernen von Berufsfeldern.

Merkmale:

  • keine Bindung an betriebliche Arbeitszeiten (Festlegung eines maximalen, äußeren Zeitrahmens)
  • nicht weisungsgebunden, höchstens Bindung an Weisungen zur Gewährleistung der Sicherheit
  • kein Dienstverhältnis – keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen
  • Tätigkeit muss Ausbildungsbezug aufweisen
  • keine Arbeitsverpflichtung
  • grundsätzlich freies Auflösungsrecht beider Seiten, außer der Betrieb hat sich auf bestimmte Zeit gebunden

Entlohnung:

  • keine Entgeltvorschrift, kein geltender Kollektivvertrag (Ausnahme: Sonderregelung, wie im Hotel-und Gastgewerbe)
  • Möglichkeit einer freiwilligen Bezahlung („Taschengeld“) 

Versicherung:

  • Pflichtpraktikant:innen ohne Taschengeldbezug sind nicht zur Pflichtversicherung anzumelden. Während der Tätigkeit besteht Unfallversicherungsschutz ohne Beitragsleistung des Arbeitgebers (die Schüler- und Studierendenunfallversicherung erstreckt sich auf das Pflichtpraktikum)
  • Pflichtpkraktikant:innen mit Taschengeld müssen bei der Sozialversicherung angemeldet werden

Vorsicht! Unterscheiden Sie Ferial- bzw. Pflichtpraktikant:innen von Volontär:innen! Auch Volontär:innen absolvieren zu Ausbildungszwecken ein betriebliches Praktikum – allerdings ohne hoch-/schulische Verpflichtung dazu.