Pflichtpraktikum
...gilt als Teil der hoch-/schulischen Ausbildung. Pflichtpraktika sind in Lehrplänen o.ä. verankert und daher verpflichtend zu absolvieren. Primär geht es dabei also um die Erweiterung und Anwendung des gelernten Wissens und ums Kennenlernen von Berufsfeldern. Es gibt Pflichtpraktika außerhalb eines Dienstverhältnisses und Pflichtpraktika im Rahmen eines Dienstverhältnisses.
Pflichtpraktika außerhalb eines Dienstverhältnisses:
- keine Arbeitspflicht
- keine Weisungsunterworfenheit
- Wechsel von Tätigkeiten, v.a. nach Wunsch des Auszubildenden und nicht nach betrieblicher Notwendigkeit
- kein Dienstverhältnis, daher keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen
- keine Entgeltvorschrift, Taschengeld möglich
Pflichtpraktika im Rahmen eines Dienstverhältnisses:
- Arbeitszeit- und Weisungsgebundenheit
- Entgelt gegeben
- Arbeitsvertrag mündlich oder schriftlich gegeben
- organisatorische Eingliederung im Unternehmen
- Bindung an arbeitsrechtliche Bestimmungen
Achtung: Viele Kollektivverträge sehen mittlerweile ausdrücklich spezielle Regelungen für Pflichtpraktikanten vor. Mehr dazu und weitere wichtige Infos finden Sie hier.
Vorsicht! Unterscheiden Sie Ferial- bzw. Pflichtpraktikum von einem Volontariat! Auch Volontärinnen und Volontäre absolvieren zu Ausbildungszwecken ein betriebliches Praktikum – allerdings ohne hoch-/schulische Verpflichtung dazu.