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Arbeitsrecht für Jugendliche

RECHT clever!

Hier findest du die wichtigsten Infos zum Arbeitsrecht für Jugendliche im schnellen Überblick. Unter 18 Jahren gelten besonderes Schutzbestimmungen nach dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, die dir noch mehr Rechte einräumen sollen.

Ob fürs Pflichtpraktikum, den Ferialjob, die Lehrstelle oder den Nebenjob - kenn dein Recht, um dich nicht über den Tisch ziehen zu lassen!

    Arbeitsrecht - FAQs für Jugendliche

    Egal ob Ferialjob, Praktikum oder Lehrstelle - um in Österreich arbeiten zu dürfen, musst du 15 Jahre alt sein und die Schulpflicht (9. Schuljahr) abgeschlossen haben.

    Unter 18 Jahren darfst du max. 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche arbeiten.

    Ab 4,5 Stunden steht dir eine halbe Stunde Pause zu, die du nach spätestens 6 Stunden auch konsumieren musst. 

    Unter 16 Jahren darfst du keine Überstunden machen. Ausnahmesweise darfst du z.B. für das Her- und Wegräumen von Arbeitsutensilien länger arbeiten. Die Zeit, die du dann mehr gearbeitet hast, musst du dann aber bis zur darauffolgendne Wochen frei bekommen (= Zeitausgleich).

    Über 16 Jahren darfst du max. eine halbe Stunde pro Tag und gesamt nicht mehr als 3 Stunden pro Woche mehr arbeiten. Je nach vorheriger Absprache bekommst du dann Zeitausgleich oder kannst dir diese Überstunden ausbezahlen lassen. Du bekommst für diese Stunden dann 50% mehr als dein normaler Stundenlohn.

    • Nach jedem Arbeitstag steht dir eine durchgehende Ruhezeit von 12 Stunden zu.
    • Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr gilt Nachtruhe, wo du normalerweise nicht arbeiten darfst. Ausnahmen gibt es für bestimmten Branchen wie z.B. Gastgewerbe, Bäckereien, Pflegeberufe etc. 
    • Am Sonn- und Feiertag solltest du grundsätzlich frei haben - außer du arbeitest in Branchen, für die eine Ausnahme gilt.
    • Unter 18 Jahren stehen dir 2 Tage Freizeit pro Woche zu, die auf zwei aufeinanderfolgende Tage fallen müssen. Einer der beiden Tage muss normalerweise der Sonntag sein, aber auch hier gibt es Ausnahmen für gewisse Branchen.

    Auch bei einem Ferialjob oder Praktikum hast du Anspruch auf Urlaub, nämlich 2,5 Werktage pro Monat. Wenn du diesen Urlaub nicht verbrauchen kannst, muss er bei der Beendigung deines Jobs ausbezahlt werden (=Urlaubsersatzleistung).

    Nein, dein:e Arbeitgeber:in ist nicht verpflichtet, dir einen Arbeitsvertrag (=Dienstvertrag) auszustellen. ABER sobald du länger als ein Monat beschäftigt wirst, hast du Anspruch auf einen Dienstzettel.

    Der Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Folgende Punkte müssen festgehalten werden:

    • Persönliche Daten von Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in
    • Arbeitsbeginn und -ende
    • Arbeitszeit
    • Befristung (wann das Dienstverhältnis endet)
    • Kündigungsfrist
    • Kollektivvertrag mit Einstufung in das Gehaltsschema
    • Versicherung
    • Dienstort
    • Beschreibung der Tätigkeit
    • Gehalt, Urlaubsanspruch und Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld)
    • Betriebliche Vorsorgekasse

    Wenn du mehr als 11.000 Euro im Jahr verdienst, bist du steuerpflichtig und musst Lohnsteuer bezahlen. Wenn du also nur geringfügig arbeitest, oder nur einen Ferialjob oder ein Praktikum gemacht hast, musst du normalerweise keine Lohnsteuer bezahlen. Hol dir diese in einer Arbeitnehmer:innenveranlagung (auch "Steuerausgleich" oder "Jahresausgleich" genannt) zurück!

    Weitere Infos zum Thema findest du unter >> Geld, Gehalt und Steuern <<.

    Normalerweise wird die Lohnsteuer so berechnet, als ob du das ganze Jahr über gleich viel verdient hättest. Du kannst aber eine Arbeitnehmern:innenveranlagung (früher Jahresausgleich / Steuerausgleich) beantragen.

    Bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung wird die Lohnsteuer für das Kalenderjahr neu berechnet. Das kann vor allem Sinn machen, wenn du nicht das ganze Jahr über gearbeitet hast sondern z.B. nur einen Ferialjob oder ein Praktikum im Sommer gemacht hast, oder, wenn du Job gewechselt hast und unterschiedlich viel verdient hast. 

    Bei dieser Neuberechnung der Steuern kann herauskommen, dass du zu viel oder zu wenig Steuern bezahlt hast. Dann bekommst du entweder Geld zurück oder müsstest welches nachzahlen. Ergibt die Arbeitnehmer:innenveranlagung jedoch, dass du Steuern nachzahlen müsstest, kannst du sie noch zurückziehen.

    Weitere Infos zum Thema und Infos, wie du die Arbeitnehmer:innenveranlagung machen kannst findest du unter >> Geld, Gehalt und Steuern <<.

    Wenn du geringfügig arbeitest, bist du nur unfallversichert, nicht jedoch kranken- oder pensionsversichert. Du bekommst also den vollen Bruttobetrag ausbezahlt (Geringfügigkeitsgrenze 485,85€ brutto / Monat, Stand 2022). 

    Achtung: Wenn du mehrere geringfügige Jobs parallel hast, achte darauf, dass du die Zuverdienstgrenzen nicht überschreitest. Sonst musst du ggfs. Familienbeihilfe, Studienbeihilfe oder ähnliche finanzielle Zuwendungen zurückzahlen und Lohnsteuer abführen.

    Als Studierende:r darfst du während des Kalenderjahres neben dem Bezug von Studienbehilfe, Studienzuschuss und/oder Selbsterhalter:innenstipendium 15.000€ dazuverdienen, ohne dass es zu einer Kürzung kommt.

    Bis zum 18. Lebensjahr besteht unabhängig von deinen Einkünften Anspruch auf Familienbehilfe. Danach gilt ebenfalls die Grenze von 15.000€ brutto pro Jahr. Alles drüber musst du zurückzahlen und kannst erst wieder Familienbehilfe beantragen, wenn du den Betrag unterschreitest.

    Wenn du zwei oder mehr Jobs hast, hilft dir der Zuverdienst-Rechner der AK dabei, den Überblick zu behalten.